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Der neue europarechtliche Rahmen für die elektronische Kommunikation (Teil 1) <2. 3. 2004> <Bohumír Štědroň>
Přinášíme další cizojazyčný text, tentokrát jde o serii neměcky psaných článků zabývajících se celou řadou komunitárněprávních aspektů elektronických komunikací. Věříme, že články přinesou celou řadu zajímavých srovnání a nových pohledů.

Der neue europarechtliche Rahmen für die elektronische Kommunikation (Teil 1)
 I. EINFÜHRUNG

Am 1.1. 1998 öffneten sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Luxemburg, Spanien, Irland, Portugal und Griechenland [1] – ihre Telekommunikationsmärtke vollständig für den Wettbewerb. Nur vier Jahre nach dieser Liberalisierung ist eine Änderung geworden. Ziel der vorliegender Arbeit ist die Neuregulierung und den aktuellen Stand des Europäisches Telekommunikations-recht darzustellen.

 

Die Reformpaket [2] des europäisches Regulierungsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wurde nach mehrjährigen Vorarbeiten schließlich am 14. Februar 2002 vom Rat beschlossen und am 24. April 2002 im Amtsblatt veröffentlicht (L 108/33) und ist damit im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Die neuen Richtlinien müssen innerhalb von 15 Monaten nach deren In- Kraft- Treten in nationales Recht umsetzen. Der neue Regulierungsrahmen enthält eine Reihe der zwingenden Vorgaben, welche die Mitgliederstaaten bei der Umsetzung beachten müssen. Außerhalb dieser zwingender Vorgaben haben die Mitgliederstaaten jedoch einen Umsetzungsspielraum, um nationale Besonderheiten berücksichtigen. Der neue EU-Rahmen verfolgt im Wesentlichen drei Ziele [3] :

1)      Anpassung der Regulierung an veränderte technische Bedingungen
2)      Anpassung der Regulierung auf veränderte wirtschaftliche Bedingungen
3)      Sicherstellung harmonisierter Bedingungen

1) Wesentliches Ziel des neuen Rechtsrahmens ist es, die bestehende Regulierung im Bereich der Telekommunikation den veränderten technischen Bedingungen anzupassen. Die schnell Entwicklung der Kommunikationstechnologien hat in Folge die Unsicherheiten bei der Auslegung traditioneller netzspezifischer Definitionen. Diese Unsicherheiten sollen mit Hilfe einer weiten und technologisch neutralen Definitionen der elektronischen Kommunikationsnetze und Dienste beseitigt werden.

2) Der Rechtsrahmen bereitet den Übergang von sektorspezifischer Regulierung zur Anwendung allgemeinen Kartellrechts vor. Dies gilt insbesondere für diejenige Märkte, in denen Telekomunikationsunternehmen unverändert von der übernommenen beherrschenden Stellung profitieren, wie z. B. beim Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung. Die Kommission wird in regelmäßigen Abständen überprüfen, in welchen Märkten ex ante Regulierung noch gerechtfertigt ist.

3) Schließlich bedarf es eines transparenten Verfahrens, in dem Gemeinschaft und Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten, um die einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens und einen einheitlichen schrittweisen Verzicht auf sektorspezifische Regulierung zu gewährleisten.

 II. REGELUNGEN DES NEUEN RECHTSRAHMENS

 2.1 Rechtsgrundlage - Übersicht (zunächst zu den Formalitäten)

 · Die neuen EU- Richtlinien über elektronische Kommunikation:

  • Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)
  • Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)
  • Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –Dienste (Rahmenrichtlinie [4] )
  • Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –Diensten (Universaldienstrichtlinie)
  • Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
  • Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

· Die wichtigen, bisherigen und weiterhin geltenden Vorschriften, die elektronischer Kommunikation betreffen:

  • Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
  • Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informations-gesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")
  • GATS - General Agreement on Trade in Services (allgemeines Abkommen über Handel mit Dienstleistungen), April 15 1996, WTO (Insbesondere Artikeln 2,3,4,7,8,29 etc.)
  • Vertrag über die Europäische Union von Amsterdam v. 2. Oktober 1997 (Insbesondere Artikeln 13, 16, 30, 34, 48, 52, 59, 85, 86, 95, 119 etc.)
  • Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss
  • Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenz-entscheidung)
  • Leitlinien [5] der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste

(steht auf http://europa.eu.int/eur-lex/de/search zur Verfügung)

 2.2 Die Rahmenrichtlinie

In der Rahmenrichtlinie [6] wird der allgemeine Rechtsrahmen für die zukünftige Regulierung von Kommunikationsinfrastruktur festgelegt. Die Rahmenrichtlinie legt auch fest, daß sämtliche Übertragungssysteme wie z.B. Hörfunk - und Fernsehnetze sowie Kabelfernsehnetze oder Satellitennetze von den Regelungen des Richtlinienpaketes umfasst sind. Es handelt es sich also nicht mehr um ein rein telekommunikationsspezifisches Regulierungsinstrument, sondern eine alle Kommunikationsinfrastrukturen umfassende Regelung. Die Rahmenrichtlinie enthält weiters Regelungen zum Aufbau der nationalen Regulierungsbehörden sowie zur Ausgestaltung von Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden. Zusätzlich enthält die Rahmenrichtlinie Regelungen über die Marktanalyse, die vor Entscheidungen von der Regulierungsbehörde durchzuführen ist, sowie das Zusammenarbeiten der nationalen Regulierungsbehörden mit der Europäischen Kommission.  

2.3 Die Genehmigungsrichtlinie

Die Genehmigungsrichtlinie [7] enthält Regelungen über Genehmigungen für das Betreiben von Kommunikationsinfrastrukturen. Dabei geht die Richtlinie davon aus, daß grundsätzlich nur mehr Allgemeingenehmigungen, das heißt reine Anmeldeverpflichtungen, für das Betreiben von Kommunikationsinfrastrukturen ausreichen sollen. Eine Ausnahme gibt es für die Genehmigung zum Betrieb von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen (was für den Rundfunkbereich wesentlich ist). In diesem Bereich darf es weiterhin Einzelgenehmigungen geben. Die Genehmigungsrichtlinie enthält auch Bestimmungen über die Finanzierungsmodalitäten der Regulierungsbehörde, insbesondere für welche Zwecke die eingehobenen Beiträge von Unternehmen verwenden werden dürfen.

2.4 Die Zugangsrichtlinie

Die Zugangsrichtlinie [8] , die der Gewährleistung der weiteren Entwicklung des Marktes für elektronische Kommunikationsdienste durch Gewährung von Zugang und Zusammenschaltung dient, enthält Regelungen über den Zugang zu sämtlichen Kommunikations-infrastrukturen. Wichtig für den Rundfunkbereich sind insbesondere die Regelungen über den Zugang zu so genannten zugehörigen Einrichtungen (Decoder, Software) für digitales Fernsehen, aber auch über den Zugang zu digitalen Übertragungsplattformen. In Artikel 2 der Richtlinie werden u.a. die Begriffe ‚Zugang‘ und ‚Zusammenschaltung‘ definiert.

2.5 Die Universaldienstrichlinie

Die Universaldienstrichtlinie [9] passt das bestehende gemeinschaftsrechtliche Konzept des Universaldienstes auf die technischen Fortschritte und die geänderten Nutzerbedürfnisse an. Entsprechend bestimmt die Richtlinie, daß insbesondere die folgenden Dienste mit einer definierten Qualität allen Endnutzern unabhängig von ihrem geographischen Standort zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden müssen: die Bereitstellung des Zugangs zum Festnetz, von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen sowie die Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone. Artikel 12 bis 14 regeln die Finanzierung dieser Universaldienstverpflichtungen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen werden alleine Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegt (z.B. Mindestangebot an Mietleitung, Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl). Kapitel IV der Universaldienstrichtlinie enthält einzelne Kundenschutzregelugnen. In Artikel 31 findet sich die Anerkenung des Rechts der Mitgliedstaaten, must carry Verpflichtungen aufzuerlegen.

2.6 Die Datenschutzrichtlinie

Die Datunschutzrichtlinie [10] für elektronische Kommunikation enthält einige Neuerungen, die sich von der Technischen Entwicklungen ergeben. Neuregelungen im Deutschen Recht sind u.a. für die Standortdaten (Art. 9) und die unerbetenen Nachrichten (Art. 13) erforderlich. Hinsichtlich der ‚cookies [11] ' (Art. 5 Abs. 3) sollte eine Angleichung der bestehenden Regelung im TDDSG erfolgen (Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten - TDDSG). Ferner wurde der in Art. 1 Abs. 1 geregelte Geltungsbereich erweitert um den Schutz des Rechts auf Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf elektronischen Nachrichten, und zwar unabhängig vor der zu Grunde liegenden Technologie. Grundsätzlich schützt die Richtlinie gem. Art. 1 Abs. 2 nur die Grundrechte natürlicher Personenb

2.7 Die Telekommunikationsmarkt- Wettbewerb Richtlinie

Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist bedeutend vor allem insoweit daß es die wichtigen Begriffe definiert. Diese neuen Begriffsbestimmung war nötig, um alle elektronischen Kommunikationsdienste unter einem Oberbegriff zusammenfassen. Die Übertragung und Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sind demzufolge ebenfalls als ein elektronischer Kommunikationsdienst und die für die Übertragung und Ausstrahlung genutzten Netze als elektronische Kommunikationsnetze einzustufen.


[1] Die Telekkommunikationsmäerkte in Luxemburg und Spanien wurde am 1.7. 1998 bzw. am 1. 12. 1998 liberalisiert. Irland hat seinem Telekommunikationsmarkt zum 1.1.2000 geöffnet. Portugal und Griechenland haben die Marktöffnung zum 1.1. 2000 vollzogen. (quelle: Scherer, Joachim; Die Umgestaltung ..., K&R 6/2002)
[2] Es handelt sich um die folgenden Richtlinien: Richtlinie 2002/19/EG, Richtlinie 2002/20/EG, Richtlinie 2002/21/EG, Richtlinie 2002/22/EG. Das Reformpaket wurde durch Richtlinie 2002/58/EG und Richtlinie 2002/77/EG vervollständigt.
[3] Rosenthal, Michal; Neue Antworten auf Fragen der Konvergenz, TMR 3/2002
[4] Folgende Richtlinien und Entscheidungen wurden mit Wirkung vom Beginn der Anwendung der Rahmen Richtlinie gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgehoben: 1) Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung); 2) Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP); 3) 91/396/EWG: Entscheidung des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einfuehrung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer; 4) Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen; 5) Entscheidung 92/264/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft; 6) Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen; 7) Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste; 8) Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP); 9) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 ¸über die Anwendung des Offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld
[5] Gemäß Art. 15 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie
[6] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –Dienste (Rahmenrichtlinie)
[7] Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)
[8] Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangs-richtlinie)
[9] Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –Diensten (Universaldienstrichtlinie)
[10] Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
[11] Cookies (engl. "Plätzchen, Kekse") sind Textdateien, die Anbieter von Web-Seiten benutzen, um das "Konsumverhalten" eines Nutzers zu erforschen. Beim Aufruf einer Web-Seite wird - Einverständnis vorausgesetzt - ein solches Plätzchen vom WWW-Server an Sie verschickt und lokal auf Ihrem Rechner, oder bei Netzwerken in Ihrem Home-Verzeichnis gespeichert. Beim erneuten Aufruf der Seite wird das "Cookie" mit den sich darin angesammelten Informationen über Ihren letzten Besuch bei diesem Anbieter an diesen zurückgeschickt, womit dieser Sie gewissermaßen "wiedererkennt". Das Cookie wird ausgewertet und für die unterschiedlichsten Zwecke benutzt, z.B. auf Sie abgestimmte Navigationshilfen durch das Speichern der zuletzt verwendeten Einstellungen, persönliche Begrüßung oder durch gezielte Werbeeinblendungen, wenn Sie zuvor bestimmte Inhalte angeschaut haben. Beim "Online-Shopping", also dem Einkaufsbummel im Web werden Cookies dazu benutzt, von Ihnen ausgesuchte Artikel in den "Einkaufswagen" zu legen. Zum Schluß erscheinen diese "eingesammelten" Artikel in einer Bestelliste, die dann als CGI-Formular an den Händler geschickt wird. Wenn Sie bei dem selben Warenanbieter zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal bestellen, kann sogar schon das Bestellformular mit Ihrer Anschrift fertig ausgefüllt sein, was unnötige Tipperei erspart.
Rubrika: Mezinárodněprávní aspekty Čtenost: 6593 Počet reakcí: 0

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