Přinášíme druhou část serie neměcky psaných článků zabývajících se komunitárněprávními aspekty elektronických komunikací.
Der neue europarechtliche Rahmen für die elektronische Kommunikation
(Teil 2)
III. KONTROLL- UND HARMONISIERUNGSBEFUGNISSE DER KOMMISSION
Der Erweiterung der Regulierungsbefugnisse und besonders des Auswahlermessens
der NRB setzt der europäisches Gesetzgeber ein Gegenwicht in Form einer
stärkeren Koordination zwischen NRB- Entscheidungen und Positionen auf
EU- Ebene entgegen. Diese Koordination soll in erster Linie durch die Kooperation
und Konsultation der NBR untereinander und mit der Kommission (Art. 7 Abs. 2
und 3 Rahmen- RL) erreicht werden. Künftig sind die NRB verpflichtet, vor
der Entscheidung über Maßnahmen, die in der Anwendungsbereich der
Art. 15 oder 16 Rahmen- RL, Art. 5 oder 8 Zugangs Richtlinie oder Art. 16 Universaldienst-
RL fallen und Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliederstaaten haben,
ein Konsultationsverfahren (Art. 7 Abs. 3) durchzuführen. Die jeweilige
Regulierungsbehörde legt den Entwurf der Maßnahme zusammen mit einer
Begründung der Kommission und den anderen NRB vor. Die NRB der anderen
Mitgliederstaaten und die Kommission haben dann einen Monat Zeit, zu dem Maßnahmenentwurf
Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Monatsfrist kann die NRB ihren Maßnahmenentwurf
annehmen, wobei sie den Stellungnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen hat
(Art. 7 Abs. 5 Rahmen- RL) - die beabsichtigte Maßnahmen kann also trotzt
ablehnender Stellungsnahmen beschlossen werden.
Damit die Europäische Kommission ihre Kontroll- und Harmoneirungs-befugnisse
effektiv ausüben kann, sind die National Regulierungsbehörde (NRB)
und Mitgliederstaaten dazu verpflichtet, mit die Kommission eng zusammenzuarbeiten
(wie die Tabelle zeigt).
IV. DAS NEUE KONZEPT DER BETRÄCHTLICHEN MARKTMACHT (SMS)
Im bisherigen Rechtsrahmen konnte de facto beträchtliche Marktmacht (SMS
- Significant Market Power) mehr oder weniger automatisch festgestellt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden konnten Unternehmen als Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht charakterisieren, wenn deren Markteil bei
25% lag. Ein solchen Automatismus wird im neuen Rechtsrahmen nicht mehr möglich
sein. Für die Frage, wie Märkte im neuen Rechtsrahmen abzugrenzen
und beträchtliche Marktmacht zu ermitteln, sind die Folgenden Rechtsakte
von Bedeutung:
- die Rahmenrichtlinie, insbesondere Art. 14 - Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht; Art. 15 - Marktdefinitionverfahren; Art. 16 - Marktanalyseverfahren;
- die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher
Marktmacht;
- die Empfehlung der Kommission in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte;
- die Entscheidung der Kommission zur Feststellung länderübergreifender
Märkte;
4.1 Die beträchtliche Marktmacht als Eingriffsvoraussetzung
Rahmen- RL und Einzelnelrichtlinien ermächtigen die NRB zu einer Vielzahl
von Regulierungsmaßnahmen über den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze
und -dienste. Die Mehrzahl der Eingriffsbefugnisse besteht gegenüber Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht (SMP- Unternehmen). Nach Art. 14 Abs. 2 Rahmen-
RL verfügt ein Unternehmen über beträchtlicher Marktmacht, wenn
es allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung
einnimmt, d.h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich
in beträchtlichen Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und
letztlich Verbraucher zu verhalten.
Die Entscheidung, ob auf einem relevanten Markt wirksam Wettbewerb herrscht
oder ob ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit einem anderen eine beherrschende
Stellung einnimmt, wird in zwei in sich gestuften Verfahren (Marktdefinitionsverfahren
und Marktanalyseverfahren) vorbeireitet, an denen jeweils die Kommission und
die NRB beteiligt sind.
4.1.1 MARKTDEFINITIONSVERFAHREN
In Rahmen des Marktdefinitionsverfahrens erlässt die Kommission nach Anhörung
die Öffentlichkeit und der NBR eine Empfehlung, die NRB ‚weitestgehend’
berücksichtigen muss. Wie das Wort ‚weitestgehend’ schon bezeichnet,
sind sowohl die Empfehlung als auch sogar die Leitlinie (das gleich gilt auch
für sie) nicht rechtsverbindlich. Aber die Kommission kann, wenn sie der
Auffassung ist, dass die von der NRB geplante Festlegung des relevantes Marktes
ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, nach Art. 7 Abs. 4
Rahmen- RL ihr Vetorecht ausüben. Länderübegreifende Märkte
können von der Kommission nach Anhörung der NRB durch Entscheidung,
also rechtsverbindlich (Art. 249 Abs. 4 EGV), im Verfahren nach Art. 22 Abs.
3 Rahmen- RL festgestellt werden.
4.1.2 MARKTANALYSEVERFAHREN
In Prinzip können zwei Situationen geschehen. Die erste ist, dass die
NRB zu dem Schlus kommt, dass auf dem vor ihr analysierten relevanten Markt
‚wirksamer Wettbewerb’ ist. In diesem Fall gibt es kein Grund für
Regulierung. Die andere Möglichkeit ist, dass auf dem relevanten Markt
kein wirksamer Wettbewerb herrscht. In diesem Fall muss sie der SMP- Unternehmen
die geeigneten spezifischen Verpflichtungen auferlegen (gemäß Art.
16 Abs. 2 Rahmen- RL). Der Kommission steht für die beide Verfahrensvarianten
das Vetorecht zu. |